Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 2096; VPRRS 2019, 0207
Mit Beitrag
Brutto oder netto? Tatsächlich anfallende Kosten sind maßgeblich!

VK Sachsen, Beschluss vom 18.03.2019 - 1/SVK/001-19

1. Nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt, sind grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU in den Fällen des § 1a UStG nicht vom Unternehmer, der die Lieferung oder Leistung ausführt, sondern vom Erwerber zu versteuern.*)

2. Deshalb verstößt die Wertung eines Angebots eines Bieters aus dem EU-Ausland (hier Polen) unter Hinzurechnung von 19% Umsatzsteuer nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB, da der Auftraggeber der Angebotswertung die tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde zu legen hat.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen VPR 2019, 197