VK Rheinland, Beschluss vom 07.06.2022 - VK 4/22
1. Ein im Zusammenhang mit der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu prüfendes Unterkriterium ist die Erfahrung aus früher ausgeführten Aufträgen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber kann sich Ansprechpartner und Kontaktdetails nennen lassen, um bei den Referenzgebern Informationen über die Eignung der Unternehmen einzuholen.*)
3. Dem öffentlichen Auftraggeber kommt hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Referenzen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
4. Im Rahmen der Eignungsleihe nach § 47 VgV ist es auch zulässig, dass ein Bieter (als Generalunternehmer) sämtliche Leistungen von Nachunternehmern erbringen lässt.*)
5. Etwaige Eignungsmängel des (im Rahmen der Eignungsleihe) benannten Dritten schlagen unmittelbar auf den Bieter durch.*)
6. Es gibt (für den öffentlichen Auftraggeber) Zumutbarkeitsgrenzen hinsichtlich der Erkenntnissicherheit über die Eignung. Selbst Umstände, die eine fehlende Eignung begründen, müssen nicht mit einer prozessualen Tatsachenfeststellungen Genüge leistenden Gewissheit feststehen.*)