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IBRRS 2020, 1811; VPRRS 2020, 0202
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Dienst- oder Werkvertrag? Auftraggeber darf sich festlegen!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.04.2020 - VK 17/20

Die grundsätzliche Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers bezieht sich auf die Festlegung des Auftragsgegenstands, des Beschaffungsgegenstands und der Zuschlagskriterien. Dabei darf er auch über die Rechtsnatur des zu vergebenden Auftrags entscheiden.*)

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