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IBRRS 2019, 3679; VPRRS 2019, 0352
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Wenn der Auftraggeber nicht weiß, was er will (braucht) ...

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.10.2019 - RMF-SG21-3194-4-43

1. Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 GWB ist das Kartellvergaberecht für Aufträge anwendbar, deren geschätzter Auftragswert den jeweils maßgeblichen Schwellenwert übersteigt. Hierzu ist eine Auftragswertschätzung nach § 3 VgV zu erstellen, bei der vom voraussichtlichen Gesamtwert der zu vergebenden Leistungen auszugehen ist. Denknotwendigerweise ist dabei zunächst von der Vergabestelle festzulegen, welche Leistungen sie überhaupt zu vergeben beabsichtigt. Nur darauf aufbauend kann eine Auftragswertschätzung ordnungsgemäß erfolgen.*)

2. § 3 VgV legt explizit fest, dass der Gesamtwert des Auftrags, inklusive etwaiger Optionen und Vertragsverlängerungen und ohne Absicht der Vermeidung einer Anwendung des Kartellvergaberechts, maßgeblich sein muss. § 3 VgV verbietet es geradezu, Leistungen nicht schon bei der ursprünglichen Ausschreibung zu berücksichtigen und deren Vergabe über Nachbeauftragungen ins Stadium nach Vertragsschluss zu verlegen.*)

3. Zur Beurteilung, ob der Schwellenwert erreicht ist, kann eine Vergabekammer grundsätzlich eine fehlerhafte Auftragswertschätzung der Vergabestelle durch eine eigene ersetzen. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Vergabekammer, der Vergabestelle vorzugeben, was sie im Rahmen ihres vergaberechtlichen Leistungsbestimmungsrechts als Ausschreibungsgegenstand festzulegen hat.*)

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