VK Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2021 - VgK-51/2020
1. Der öffentliche Auftraggeber muss die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, vor Vertragsschluss in Textform über den beabsichtigten Zuschlagsempfänger, die Gründe der Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren.
2. Ein Zuschlag darf erst nach Ablauf der Wartefrist, die einen Tag nach Absendung der Information beginnt, geschlossen werden.
3. Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag bereits am Tag nach dem Versand der Vorabinformation, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.
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