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IBRRS 2019, 3452; VPRRS 2019, 0338
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Kein konkreter Nachweis gefordert: Kein Ausschluss wegen mangelnder Eignung!

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2019 - VgK-09/2019

1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, unternehmensbezogene Kriterien festzulegen, um die Eignung der Bieter für die fachkundige und leistungsfähige Auftragsausführung sicherzustellen.

2. Als Anforderung zur Sicherstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann ein bestimmter Mindestjahresumsatz gefordert werden. Von dieser Befugnis wird kein Gebrauch gemacht, wenn Eigenerklärungen zum Umsatz des Bieters in den letzten drei Geschäftsjahren gefordert werden.

3. Verlangt der Auftraggeber in der Bekanntmachung als Eignungsnachweis Daten über die für die (konkrete) Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehende Technik, kann der Bieter nur dann wegen Eignungsmängeln ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber deutlich erkennbar eine konkrete Schwelle für die unternehmenseigene technische Mindestausstattung formuliert hat, die der Bieter nicht erfüllt.

4. Vergleichbar sind Leistungen, die im technischen und organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.

5. Eine Referenz ist bereits vergleichbar, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und somit ein tragfähiger Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung möglich ist.

6. Eine geeignete Referenz liegt schon dann vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach schon in der Vergangenheit erbracht wurde.

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