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IBRRS 2021, 0281; VPRRS 2021, 0023
Mit Beitrag
Preisaufklärung auch unterhalb der Aufgreifschwelle!

VK Hessen, Beschluss vom 22.07.2020 - 69d-VK-33/2019

1. Eine Preisaufklärung ist durchzuführen, wenn das preislich günstigste Angebot um mindestens 20% niedriger ist als das Angebot des zweitplatzierten Bieters (sog. Aufgreifschwelle).

2. Erst ab einer Preisdifferenz von mehr als 20 % wird widerlegbar vermutet, dass der Preis oder die Kosten im Verhältnis zur angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.

3. Eine Preisaufklärung unterhalb der Aufgreifschwelle stellt keinen Vergaberechtsverstoß dar.

4. Die Prognose, ob ein Bieter in der Lage ist, seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen, ist auf der Grundlage seines Angebots und der von ihm erteilten Auskünfte nach sorgfältiger Prüfung durch den Auftraggeber zu treffen.

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