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IBRRS 2020, 2603; VPRRS 2020, 0276
Mit Beitrag
Beschaffung von Schutzmasken: Auch die operative Geschäftsabwicklung war dringlich!

VK Bund, Beschluss vom 28.08.2020 - VK 2-57/20

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die für vorrangige Vergabeverfahrensarten vorgeschriebenen Mindestfristen einzuhalten. Die Corona-Krise ist ein solches Ereignis.

2. Die durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Dringlichkeit der Schutzmaskenbeschaffung beschränkte sich nicht nur auf den Abschluss der reinen Kaufverträge, sondern auch auf die Aufgabe der konkreten Abwicklung dieser Verträge.

3. Im Verhandlungsverfahren müssen keine Verhandlungen stattfinden. Eine Bezuschlagung ist auch auf Basis der Erstangebote zulässig.

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