VK Bund, Beschluss vom 04.05.2021 - VK 2-31/21
1. Es ist vergaberechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar erwünscht, wenn der öffentliche Auftraggeber Redesign- und Umrüstungsarbeiten an Fahrzeugen im Wettbewerb vergibt, statt den Hersteller im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb direkt zu beauftragen.
2. Auch wenn es keine "harte" Verpflichtung des jeweiligen Herstellers gibt, mit dem späteren Auftragnehmer zu kooperieren, ist die Vorgabe des Auftraggebers, wonach sich die Bieter selbst in Bezug auf die notwendigen Mitwirkungshandlungen mit dem Hersteller ins Benehmen zu setzen und zu einigen haben, jedenfalls dann nicht unangemessen oder unverhältnismäßig, wenn in der betreffenden Branche grundsätzlich eine wechselseitige Bereitschaft zur Kooperation besteht.
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