VK Bund, Beschluss vom 12.05.2020 - VK 2-27/20
1. Widersprüche im Angebot sind vor dem Hintergrund, dass ein Angebotsausschluss aus formellen Gründen zu vermeiden ist, innerhalb der Grenzen des Vergaberechts vom Auftraggeber aufzuklären.
2. Ein Angebot ist auszuschließen, wenn es nicht zweifelsfrei ist und sich diese Zweifel auch nach Aufklärung nicht haben ausräumen lassen. Eine erneute Nachfrage überschreitet die Grenze zur unzulässigen Nachverhandlung.
3. Eine Angebotskorrektur ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.