VK Bund, Beschluss vom 07.12.2021 - VK 2-119/21
1. Beruft sich ein Bieter für die Zulässigkeit seiner Dienstplangestaltung auf das Vorliegen von besonderen Ausnahmetatbeständen, gehört es zu einem nachvollziehbaren Konzept, die jeweiligen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften darzulegen.
2. Die Möglichkeit der Bereinigung einer Widersprüchlichkeit im Angebot, die einem Bieter in Form einer Aufklärung eingeräumt wird, impliziert nicht die Möglichkeit, auch Konzepte etc. inhaltlich abzuändern.
3. Das sog. Nachschieben von Gründen durch schriftsätzlichen Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren in Ergänzung zur Dokumentation der Vergabeentscheidung ist jedenfalls dann zulässig, wenn diese Gründe bereits in der Vergabedokumentation angelegt sind.
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