VK Bund, Beschluss vom 04.10.2022 - VK 1-81/22
1. Eine Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung besteht nur dann, wenn ein Abschluss des Vergabeverfahrens nicht auf andere Weise vergaberechtskonform möglich ist.
2. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit durch die Bekanntgabe der Gesamtpreise der Angebote aus einer vorangegangenen Ausschreibung ist jedenfalls dann kein Grund zur Aufhebung der Ausschreibung, wenn die Preise ohnehin in der Fachpresse publiziert wurden.
3. Eine Aufhebung und Neuausschreibung ist kein taugliches Mittel zur Beseitigung einen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit und den Geheimwettbewerb, wenn die zu Unrecht erlangten wettbewerblichen Vorteile bei einer Neuausschreibung fortbestehen.
4. Wenn ein Bieter nach einer Rüge, der der Auftraggeber nicht abgeholfen hat jedoch weiterhin meint, der Auftraggeber handele rechtswidrig, darf er keine weitere Rüge erheben, sondern muss innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsverfahren einleiten.
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