VK Bund, Beschluss vom 12.04.2021 - VK 1-30/21
1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur dann erfolgreich, wenn die Vergabekammer nicht nur einen Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers feststellt, sondern auch eine daraus tatsächlich resultierende Rechtsverletzung des antragstellenden Bieters.
2. Eine Rechtsverletzung setzt voraus, dass die Zuschlagschancen des Bieters feststellbar geschmälert sind, so dass ihm durch den Vergaberechtsverstoß des Auftraggebers tatsächlich ein Schaden entstanden oder ein solcher wahrscheinlich, zumindest nicht ausschließbar zu erwarten ist.
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