VK Bund, Beschluss vom 19.05.2020 - VK 1-28/20
1. Es kann einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt werden, durch den Auftragnehmer fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Schäden nicht allein über die Haftung des Auftragnehmers abzudecken, sondern hierfür den Abschluss einer vorhabenbezogenen Versicherung zu fordern.
2. Die vom Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens aufgestellte Anforderung, über eine bestimmte Versicherung zu verfügen, kann ein Eignungskriterium sein.
Volltext