VK Bund, Beschluss vom 17.02.2021 - VK 1-22/21
1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind nur für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen zuständig, wobei das Vergabeverfahren bereits begonnen haben muss und noch nicht durch wirksame Zuschlagserteilung beendet worden sein darf.
2. Ein Vergabeverfahrens "beginnt" erst mit der Bekanntmachung der konkreten Beschaffung im Amtsblatt der EU.
3. Für Verfahren, in denen ein öffentlicher Auftraggeber zur Vorbereitung künftiger Vergabeverfahren die Güter, die er voraussichtlich beschaffen will, nach selbst gesetzten Vorgaben prüft und diese bzw. den betreffenden Hersteller ggf. zulässt sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zuständig.
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