VK Bund, Beschluss vom 03.03.2021 - VK 1-10/21
1. Ein Angebot, das die geforderten Unterlagen nicht enthält, ist auszuschließen, wenn der Auftraggeber festgelegt hat, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
2. Sind die Vergabeunterlagen widersprüchlich, geht zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
3. Eine Unterlage ist "unvollständig", wenn sie das Gewollte nicht vollständig wiedergibt, d. h. es fehlt ein Teil der vorgesehenen Informationen oder Erklärungen. Im Gegensatz dazu ist eine Unterlage "fehlerhaft", wenn sie vom tatsächlich Gemeinten oder eigentlich zu Bestätigenden abweicht.
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