VK Berlin, Beschluss vom 04.11.2020 - VK B 2-20/20
1. Bieter müssen vom Auftraggeber über sämtliche für die Angebotsabgabe notwendigen technischen Parameter transparent informiert werden. Die zur Angebotsabgabe zu verwendenden elektronischen Mittel dürfen nicht diskriminierend sein.
2. Ist eine Angebotsabgabe über einen Bieterclient ohne Dateigrößenbegrenzung möglich, ein ebenfalls angebotenes "manuelles Hochladen" jedoch auf eine bestimmte Dateigröße begrenzt, werden Unternehmen, die den Bieterclient nicht zum Upload nutzen, diskriminiert.
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