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IBRRS 2022, 1702; VPRRS 2022, 0129
Preisangabe unzutreffend: Ausschluss auch bei Sektorenvergabe!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2021 - 1 VK 8/21

1. Auch wenn in der SektVO der Ausschluss von Angeboten, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sind bei Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der SektVO fallen, die grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts zu beachten.

2. Ein transparentes, alle Bieter gleichbehandelndes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich vergleichbare Angebote gewertet werden, was voraussetzt, dass die Angebote die erforderlichen Preisangaben enthalten.

3. Ein Angebot enthält die erforderlichen Preisangaben nicht, wenn eine Preisangabe fehlt oder der angegebene Preis unzutreffend ist.

4. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird.

5. Eine (Preis-)Aufklärung darf nicht zur Änderung des Angebots führen.

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