OVG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2020 - 3 VO 517/17
1. Die Vergabe der Dienstleistungskonzession in Form eines Vertrags ist nicht per se dem Privatrecht zuzuordnen. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handelt.
2. Für die Abgrenzung zwischen einem Vertragsverhältnis nach öffentlichem oder privatem Recht ist entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags abzustellen. Es kommt darauf an, ob sich der wesentliche und prägende Regelungsgegenstand des Vertrags auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzlichen Ordnung im öffentlichen Recht oder im Privatrecht geregelt sind.
3. Ein Vertrag über die Gestaltung eines kommunalen (hier: Weihnachts-)Markts ist als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn er durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt ist. Liegt der Auftragswert unter den vergaberechtlichen Schwellenwerten, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
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