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IBRRS 2019, 1475; VPRRS 2019, 0145
Mit Beitrag
Vergütung für erbrachte Leistungen ist keine überwiegende Finanzierung!

OLG München, Beschluss vom 19.03.2019 - Verg 3/19

1. Unter einer überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Zahlungen gesetzlicher Krankenkassen beinhalten keine Finanzierung, wenn sie als spezifische Gegenleistungen für erbrachte Krankenhausbehandlungen geleistet werden.

2. Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht, wenn sie zwar von einer Verwaltungsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit "überwacht" wird, diese "Aufsicht" aber nicht die Kontrolle der unternehmerischen Entscheidungen und wirtschaftlichen Ausrichtung betrifft.

3. Bei der Beschaffung mobiler Geräte, die nicht mit dem Bauwerk verbunden werden müssen und auch nicht von ihrer Beschaffenheit her auf das Bauwerk abgestimmt werden müssen, handelt es sich um einen Lieferauftrag. Geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz stellen eine Nebenleistung dar, die der Einstufung als Lieferauftrag nicht entgegensteht.

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