OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 11/19
1. Für eine Beiladung ist nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Raum.*)
2. Nachteilige rechtliche Beurteilungen der Vergabekammer in den Gründen eines (Kosten-)Beschlusses in Bezug auf Leistungen eines Vertragspartners der Vergabestelle (hier: technische Vorgaben einer Vergabeplattform) begründen für diesen weder eine Beschwerdebefugnis noch einen Anspruch auf Beiladung zum Nachprüfungsverfahren.*)
3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Kosten- und Gebührenbeschluss der Vergabekammer erfordert keine mündliche Verhandlung.*)
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