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IBRRS 2021, 1317; VPRRS 2021, 0107
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Besonders hohe Eignungsanforderungen bedürfen gewichtiger Gründe!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 Verg 18/20

1. Besonders hohe Eignungsanforderungen können zu ihrer Rechtfertigung dann die Darlegung gewichtiger Gründe seitens der Vergabestelle erfordern, wenn sie sich aufgrund eines kleinen Bieterkreises in besonderem Maße auf den Wettbewerb auswirken und das Vergabeverfahren so ausgestaltet ist, dass dem Teilnahmewettbewerb noch ein Leistungswettbewerb nachfolgt.*)

2. Macht die Vergabestelle die Bejahung der Eignung vom Erreichen einer deutlich überdurchschnittlichen Gesamtpunktzahl abhängig, können solche gewichtigen Gründe fehlen, wenn der Bieter eine unterdurchschnittliche Bewertung der einzelnen Eignungsanforderungen jeweils durch eine überdurchschnittliche Bewertung anderer Eignungsanforderungen ausgleichen kann. Durch eine solche Kompensationsmöglichkeit können ggf. die von der Vergabestelle vorgetragenen Gründe für die hohen Anforderungen an einzelne Eignungsanforderungen widerlegt sein.*)

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