OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018 - Verg 28/18
1. Fordert der Auftraggeber wirksam bis zu einem festgelegten Zeitpunkt die Vorlage von Belegen für die Eignung, besteht keine Möglichkeit, die Eignung auch noch im laufenden Vergabeverfahren herzustellen.
2. Ein Bieter ist nicht geeignet, wenn er geforderte Eignungsnachweise nicht fristgerecht vorlegt, oder die fristgerecht vorgelegten Referenzen in formeller oder materieller Hinsicht nicht den Anforderungen genügen.
3. Referenzen beziehen sich nicht auf ein Projekt, sondern auf die innerhalb des Projekts erbrachte Leistung. Daher kommt es nicht darauf an, ob und wann ein Vertrag oder ein Projekt beendet wurde, sondern wann welche Leistung innerhalb des Projekts ausgeführt wurden.
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