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IBRRS 2020, 2504; VPRRS 2020, 0268
Antragsbefugnis ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen!

KG, Beschluss vom 15.02.2019 - Verg 9/17

1. Die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) ist zu jedem Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann dementsprechend auch nachträglich wegfallen. Das kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller erst im Laufe des Vergabeverfahrens aufgrund des Sachvortrags der übrigen Beteiligten oder durch eine Akteneinsicht Kenntnis von Umständen erlangt, die die tatsächliche Grundlage seiner Rüge entfallen lassen. Die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung tatsächlicher Umstände ist hierbei grundsätzlich, soweit der Würdigung nicht eine gänzlich abwegige Rechtsansicht zugrunde liegt, eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags und lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen.*)

2. Vergaberechtsverstöße sind im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar, wenn sie bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden müssen. Dies schließt es nicht aus, die individuellen vergaberechtlichen Kenntnisse des jeweiligen Bieters zu berücksichtigen, die sich insbesondere daraus ergeben können, dass ein Unternehmen Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können.*)

3. Die Entscheidung, ob die Vergabestelle ein Unterkostenangebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV ausschließt, ist nur darauf zu überprüfen, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen und die Anwendung der vergaberechtlichen Rechtsbegriffe auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen. Das Bestreben eines Bieters, auf einem ihm bislang nicht zugänglichen Markt oder bei einem bestimmten Auftraggeber Fuß zu fassen, kann ein Unterkostenangebot rechtfertigen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Prognose angenommen werden kann, dass der Bieter den Auftrag über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß ausführen wird.*)

4. Die nach § 8 VgV vorgeschriebene Dokumentation von vergaberechtlich gebotenen Verfahrensweisen kann grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden. Der Dokumentationsmangel ist geheilt, wenn sich aufgrund der nachträglichen Dokumentation erschließt, dass die vergaberechtlich gebotene Verfahrensweise eingehalten worden ist und Manipulationen ausgeschlossen werden können.*)

5. Ist sicher auszuschließen, dass ein Vergabeverstoß sich auf die Auftragschancen des Antragstellers nicht ausgewirkt haben, bedarf es keines Eingreifens der Vergabenachprüfungsinstanzen und ist der Nachprüfungsantrag trotz des festgestellten Vergabeverstoßes unbegründet (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - Verg 31/14, IBRRS 2015, 1171 = VPRRS 2015, 0177).*)

6. Hält der Antragsteller an einer vergaberechtlichen Rüge fest, die sich im Laufe des Vergabeverfahrens insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Sachvortrag anderer Beteiligter oder einer Akteneinsicht erledigt hat, kann die Erledigung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.*)

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