VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 CS 23.1957
1. Die ausnahmsweise Zulassung von Wohnungen für Betriebsleiter- und inhaber ist nur zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.
2. Auch für Betriebsleiter und -inhaber muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf dem Betriebsgrundstück bereits geeignete Wohnungen vorhanden sind, die von dem Betriebsleiter oder -inhaber genutzt werden können.
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