VK Westfalen, Beschluss vom 02.10.2020 - VK 3-25/20
Aus der Sicht eines mit der Baubranche vertrauten Bieters ist davon auszugehen, dass in den Leistungsbeschreibungen üblicherweise eine Festlegung auf ein Produkt zu erfolgen hat, soweit diese Angabe gefordert wird. Denn gerade durch die Abfrage - welches Produkt wird im Falle der Auftragsvergabe eingebaut - will der öffentliche Auftraggeber eine Festlegung beim Bieter erreichen. Mehrfachnennungen sind dann unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots.*)
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