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IBRRS 2021, 1856; IMRRS 2021, 0676; IVRRS 2021, 0298
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Nicht jede unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt zum Irrtum!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 S 2181/20

1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die zutreffend über das einzulegende Rechtsmittel (hier: Beschwerde), die einzuhaltende Frist und den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof belehrt, wird nicht dadurch unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO, dass sie unzutreffend zusätzlich über eine vermeintlich zu einem späteren Zeitpunkt erforderliche Begründung des Rechtsmittels belehrt.*)

2. Die unzutreffende Belehrung bezüglich der später einzureichenden Begründung ist nicht geeignet, bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum hervorzurufen, der bereits das Einlegen des Rechtsmittels unzumutbar erschwert.*)

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