VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 S 2181/20
1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die zutreffend über das einzulegende Rechtsmittel (hier: Beschwerde), die einzuhaltende Frist und den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgerichtshof belehrt, wird nicht dadurch unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO, dass sie unzutreffend zusätzlich über eine vermeintlich zu einem späteren Zeitpunkt erforderliche Begründung des Rechtsmittels belehrt.*)
2. Die unzutreffende Belehrung bezüglich der später einzureichenden Begründung ist nicht geeignet, bei dem Adressaten der Belehrung einen Irrtum hervorzurufen, der bereits das Einlegen des Rechtsmittels unzumutbar erschwert.*)
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