OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2021 - 7 B 1742/20
1. Bei einer formell illegalen Nutzung ist eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
2. Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung soll auch der Vorbildwirkung einer formell illegalen Nutzung begegnen und dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber demjenigen entziehen, der die Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnimmt.
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