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IBRRS 2021, 1848
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Abstandsflächen eingehalten: Rücksichtnahmegebot nur in Ausnahmefällen verletzt!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - 10 S 23/20

1. Die Vorschrift des § 246 Abs. 9 BauGB ist nicht auf „Erstaufnahmeplätze“ bzw. Unterbringungsmöglichkeiten „für ankommende Flüchtlinge“ beschränkt, sondern umfasst nicht nur alle Asylbegehrenden unabhängig von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, sondern auch bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen, soweit die öffentliche Hand noch eine Unterbringungsverantwortung trifft.

2. Ein Nachbar kann auch gegen Maß und Umfang der baulichen Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks zur Wehr setzen, wenn sie sich ihm gegenüber als rücksichtlos erweist.

3. Unzumutbare optisch „erdrückende“ Wirkungen können sowohl von Innen- wie von Außenbereichsvorhaben ausgehen, so dass die von der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Überlegungen auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB Berücksichtigung finden.

4. Der Umstand, dass ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält, ist ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in einer Nachbarrechte verletzenden Weise beeinträchtigt werden.

5. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften verletzt sein kann. Das setzt aber voraus, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht genommen wird.

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