OLG Schleswig, Urteil vom 24.01.2020 - 1 U 20/16
1. Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Bauvertrags berechtigt, wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Zwischentermin für einen in sich geschlossenen Teil der Leistung nicht einhält.
2. Der Auftragnehmer muss die Verzögerung zu vertreten haben. Hat der Auftraggeber die Ursache für die Verzögerung gesetzt, scheidet eine Kündigung wegen Verzugs aus.
3. Den Auftragnehmer trifft das Risiko, dass die von ihm dafür vorgesehenen Baumaschinen und Geräte auf der Baustelle auch eingesetzt werden können.
4. Die Delegation der Schadstoffuntersuchung auf den Auftragnehmer ist zulässig und stellt kein ungewöhnliches Wagnis dar.
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