OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 - Verg 26/19
1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag auf ein Angebot ablehnen, wenn er die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären kann.
2. Eine Aufklärung ist nicht zufriedenstellend, wenn sie trotz pflichtgemäßer Anstrengung des öffentlichen Auftraggebers keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bietet, das Angebot sei angemessen und der Bieter sei in der Lage, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen.
3. Dem öffentlichen Auftraggeber ist bei der Entscheidung über den Angebotsausschluss ein Ermessen eingeräumt. Die Ablehnung des Zuschlags ist grundsätzlich geboten, wenn der Auftraggeber verbleibende Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufklären kann.
4. Der Auftragsgegenstand ist in der Leistungsbeschreibung so genau wie möglich zu beschreiben. Bieter sind darin über alle preisrelevanten Faktoren vor der Kalkulation der Preise aufzuklären.
5. Der öffentliche Auftraggeber kann und muss nicht jede erdenkliche Variable bei einer ausgeschriebenen Vertragslaufzeit über mehrere Jahre antizipieren. Abzuverlangen ist ihm aber, dass er durch Überlassung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Zahlen eine Prognose über das Auftragsvolumen ermöglicht.
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