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IBRRS 2021, 1704; IMRRS 2021, 0613; IVRRS 2021, 0262
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Streitsache bereits rechtshängig: Klage unzulässig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 - 21 U 85/17

1. Während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

2. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft.

3. Die objektive Reichweite der Rechtshängigkeitssperre hängt von dem allgemeinen Streitgegenstandsbegriff ab.

4. Der Streitgegenstand ist ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

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