OLG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2019 - 8 U 11/16
1. Auf eine Überschreitung der in einem Bauvertrag genannten Vertragsfristen kann eine Kündigung wegen Verzugs nicht gestützt werden, wenn sich die Vertragsparteien nach Vertragsschluss auf neue Vertragsfristen verständigt haben.
2. Regeln die Parteien ausdrücklich, welche Maßnahmen der Auftragnehmer als "Beginn der Ausführung" durchführen muss, ist diese Vereinbarung vorrangig vor einer allgemein gültigen Definition des Begriffs "Beginn der Ausführung".
3. Der Auftragnehmer gerät nicht mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug, wenn ihm der Auftraggeber kein (überarbeitetes) Fluchtwegekonzept zur Verfügung stellt und es dem Auftragnehmer deshalb aufgrund zwingender Brandschutzvorschriften nicht möglich ist, seine Leistung auszuführen.
4. Eine Kündigung wegen Verzugs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung in eine sog. freie Kündigung umzudeuten, wenn anzunehmen ist, dass dies dem Willen des Auftraggebers entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zum Ausdruck gekommen ist.
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