BGH, Beschluss vom 08.04.2021 - VII ZB 21/20
Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher - sofern nichts anderes vereinbart wird - bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten (Bestätigung von BGH, IBR 2021, 276).
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