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IBRRS 2020, 0120; IMRRS 2020, 0042; IVRRS 2020, 0017
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Klagerecht gegen Baugenehmigung kann prozessual verwirkt werden!

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2019 - 56/19.VB-3

1. Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe anzulegen, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG regeln.*)

2. Eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung wie auch das Vorliegen von Zulassungsgründen.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 330