VK Rheinland, Beschluss vom 22.10.2019 - VK 39/19
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn er sich gegen ein bei seiner Einreichung bereits beendetes Vergabeverfahren richtet.
2. Ein Feststellungsantrag auf Vorliegen einer Rechtsverletzung kann nur dann gestellt werden, wenn sich das Nachprüfungsverfahren erst nach Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer erledigt hat.
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