VK Hessen, Beschluss vom 29.04.2020 - 69d-VK-23/2020
1. Es obliegt dem Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind.
2. Der Erklärungsgehalt der Vergabeunterlagen ist auch anhand einer Gesamtschau der Vergabeunterlagen zu ermitteln.
3. Mit der Erklärung, dass das Angebot elektronisch in Textform abgegeben werden "kann", wird dem Bieter im Rahmen einer elektronischen Vergabe kein Wahlrecht über die Angebotsform eingeräumt.
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