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IBRRS 2020, 2171
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Wann beeinträchtigt eine Windenergieanlage einer Erdbebenmessstation?

VGH Bayern, Urteil vom 12.11.2019 - 22 BV 17.2452

Die in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE 2016 enthaltenen fachlichen Aussagen können als antizipiertes Sachverständigengutachten dahingehend verstanden werden, dass bei einer Unterschreitung des dort genannten Abstands zwischen WEA (heute üblicher Bauart) und seismologischer Messstation (5 km) im Regelfall die seismologische Messstation einen nicht unerheblichen Teil der zu erkennenden "Nutzsignale" (Erdbeben- und Atomtest-Wellen) nicht detektieren kann. Ist dies der Fall, so wird der ungeschriebene öffentliche Belang (§ 35 Abs. 3 BauGB) der bestimmungsgemäßen Funktion einer der in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE 2016 genannten seismologischen Messstationen beeinträchtigt.*)

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