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IBRRS 2020, 0192
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Wirtschaft mit Spielgeräten: Gast- oder Vergnügungsstätte?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17

1. Ein Vorverfahren ist aus Gründen der Prozessökonomie dann entbehrlich, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt, der in einem Vorverfahren bereits überprüft worden ist, während des Prozesses geändert und der geänderte Bescheid im Wege der Klageänderung zulässigerweise in den anhängigen Prozess einbezogen wird.*)

2. Werden in einer Schankgaststätte auch Spielmöglichkeiten geboten (z.B. Dart, Tischfußball, Billard, Geldspielgeräte), so handelt es sich bauplanungsrechtlich nur dann um eine Vergnügungsstätte, wenn diese Betätigungen dem Betrieb nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein insgesamt gaststättenfremdes Gepräge geben.*)

3. Ein Zuschlag für Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) ist in Kerngebieten nicht zu berücksichtigen. Die Verweisung in Nr. 6.5 der aktuellen Fassung der TA Lärm auf Kerngebiete (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm) beruht auf einer unterlassenen redaktionellen Anpassung von Nr. 6.5 an die mit Wirkung zum 09.06.2017 ergänzte Nr. 6.1.*)

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