VG Trier, Beschluss vom 19.11.2019 - 7 K 3469/19
1. Erklärt der Nachbar durch die Unterschrift auf den Bauunterlagen seine Zustimmung zu einem Vorhaben (§ 68 Abs. 1 Satz 2, 3 BauO-RP) und ficht er die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt an, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage.*)
2. Die Wirksamkeit der Anfechtung ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit bei der Frage zu prüfen, ob die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn durch die Zustimmung erloschen sind.*)
3. Die Nachbarzustimmung kann analog § 130 BGB bis zum Eingang der Bauunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde dieser gegenüber einseitig widerrufen werden.*)
4. Darüber hinaus kann die Nachbarzustimmung analog §§ 119 ff. BGB durch Erklärung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten und dadurch rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) beseitigt werden.*)
5. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch ein Irrtum des Nachbarn beachtlich, der sich auf Tatsachen außerhalb der unterschriebenen Bauunterlagen bezieht.*)
6. Die Anfechtung eines privatrechtlichen Vertrages, der den Rechtsgrund für die Nachbarzustimmung darstellt, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Nachbarzustimmung, sondern allenfalls zu deren Kondizierbarkeit (§§ 818 ff. BGB).*)
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