VG Neustadt, Urteil vom 05.05.2021 - 3 K 1102/20
1. Die Festsetzung einer Eckgrundstücksvergünstigung in einer gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar und verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit.*)
2. Eine Regelung, wonach eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht zu gewähren ist, wenn die Ermäßigung zu einer näher festgelegten Mehrbelastung der Mittellieger führt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und kann zur Wahrung des Anspruchs der Mittellieger auf Gleichbehandlung sogar geboten sein.*)
3. Die für einen Erlass der Ausbaubeitragsschuld anerkannten Billigkeitsgründe sind von dem Beitragspflichtigen in einem gesonderten Verfahren gegenüber der Gemeinde geltend zu machen und ggf. im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich zu verfolgen.*)
4. § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB findet im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht aufgrund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung mangels Regelungslücke keine entsprechende Anwendung.*)
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