OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2021 - 2 M 40/21
1. Eine Nutzungsuntersagungsverfügung ist grundsätzlich ein Dauerverwaltungsakt, weil sie nicht nur das Gebot beinhaltet, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen.*)
2. Sie tritt daher grundsätzlich erst dann außer Kraft, wenn die bisher nicht genehmigte Nutzung nachträglich genehmigt wird.*)
3. Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung als Vollstreckungsmaßnahme ist die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte.*)
4. Es ist deshalb, solange der Verwaltungsakt wirksam ist, grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für den Erlass der Grundverfügung maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben.*)
5. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist.*)
6. Der Einwand, dass zur Abwehr der in der Grundverfügung angeführten Gefahren eine teilweise Nutzungsuntersagung beschränkt auf einzelne Nutzungseinheiten ausgereicht hätte, greift gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht durch.*)
7. Damit wird nur die Verhältnismäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung angegriffen.*)
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