OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2019 - 2 M 110/19
Den Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 5 und 6 WHG) kommt keine drittschützende Wirkung zu.*)
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