OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2020 - 8 C 11403/19
1. Sieht der Bekanntmachungstext der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans vor, dass Einwendungen "schriftlich oder zur Niederschrift" der Verwaltung erhoben werden können, so schränkt dies die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (z. B: E-Mail) nicht unzulässig ein.*)
2. Zum Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ergänzend zu Lebensmittelmarkt und Bäckerei-Café, die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen sind, auf einer Teilfläche ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.*)
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