OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 20.01.2020 - 2 D 100/17
1. Möglicher Gegenstand einer Normenkontrolle ist auch die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen.
2. Bei der Planung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets erstreckt.
3. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen von vornherein entzogen.
4. Die entscheidende Trennlinie im Planungsprozess verläuft nicht zwischen harten und weichen Tabukriterien, sondern zwischen harten Kriterien einerseits und solchen, die im Rahmen der Abwägung die Auswahl der Potentialflächen steuert.
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