OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 1 ME 134/19
1. Bei Eckgrundstücken ist im Regelfall für die Beurteilung einer Grundstücksgrenze als "seitliche" die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich; anderes gilt lediglich dann, wenn der Bebauungsplan deutliche Indizien für das Gegenteil enthält.*)
2. Der Erschließungsfunktion der Verkehrsanlagen kommt dabei eine eher geringe Indizwirkung zu.*)
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