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IBRRS 2020, 0068
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Bei Eckgrundstücken grenzen alle Nachbarflächen "seitlich" an!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.12.2019 - 1 ME 134/19

1. Bei Eckgrundstücken ist im Regelfall für die Beurteilung einer Grundstücksgrenze als "seitliche" die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich; anderes gilt lediglich dann, wenn der Bebauungsplan deutliche Indizien für das Gegenteil enthält.*)

2. Der Erschließungsfunktion der Verkehrsanlagen kommt dabei eine eher geringe Indizwirkung zu.*)

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