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IBRRS 2021, 1960; IMRRS 2021, 0704; IVRRS 2021, 0311
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Nicht wahrnehmbare Lärmzunahme ist nicht abwägungserheblich!

OVG Bremen, Beschluss vom 25.05.2021 - 1 D 90/21

1. Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Betracht kommen können.*)

2. Auch Mieter können als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden, die sie im Rahmen eines Normenkontrollverfahren gegen den betreffenden Bebauungsplan geltend machen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter einen eigenen Belang geltend machen kann, der bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. In Betracht kommen insoweit insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms.*)

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