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IBRRS 2024, 0408
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Keine AEntG-Unterlagen vorgelegt: Einbehalt vom Werklohn möglich!

OLG München, Urteil vom 09.11.2021 - 9 U 6562/20 Bau

1. Wird in einem Nachunternehmervertrag vereinbart, dass der Nachunternehmer erforderliche Unterlagen für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorzulegen hat, steht dem Auftragnehmer gegenüber der Werklohnforderung des Nachunternehmers ein Zurückbehaltungsrecht zu.

2. Der Haftungsanspruch nach § 14 AEntG unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab Kenntniserlangung von der Beschäftigung zu laufen.

3. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf die Höhe der Haftungsgefahr begrenzt.

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