OLG München, Beschluss vom 02.01.2020 - 34 Wx 516/19
Nach den Umständen des Einzelfalles kann auch dann, wenn mit dem geltend gemachten Vorschuss nur ein geringer Betrag (hier: 16,50 Euro) gefordert wird, die beantragte Eintragung im Grundbuch von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.*)
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