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IBRRS 2020, 2148; IMRRS 2020, 0907
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Strompreiserhöhung darf nicht in allgemeinem Schreiben versteckt werden

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - 6 U 304/19

1. Verbraucher sind rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen sowie ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dazu ist ihnen ein vollständiges und wahres Bild zu vermitteln, sodass sie mit den Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage sind und insbesondere entscheiden können, ob sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

2. Zur gesetzlich geforderten transparenten Information gehört auch, dem Kunden die Preisbestandteile aufzuschlüsseln und mitzuteilen, welche Preisposition sich erhöht hat.

3. Die Mitteilung zur Preiserhöhung ist jedenfalls dann nicht transparent, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist.

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